Besteuerung von Renten

Seit 2005 gelten für Renten neue Steuerregeln. Eine Rentensteuer wie häufig zu lesen ist, wurde durch das Alterseinkünftegesetz aber nicht eingeführt. Ob Sie als Rentner eine Steuererklärung abgeben und Steuern zahlen müssen, hängt vor allem davon ab, wie hoch der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente(n) ist. Denn Renten werden höchst unterschiedlich besteuert:

  • Renten, die im Rahmen einer Übergangsregelung nachgelagert besteuert werden, etwa Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer privaten Rürup-Rente (Basisrente).

  • Nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Renten. Dazu gehören viele Renten aus privaten Versicherungen und der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (z.B. VBL-Renten) sowie Betriebsrenten aus einer Direktversicherung oder Pensionskasse.

  • Renten, die in voller Höhe steuerpflichtig sind, soweit sie auf steuerfreien oder steuerlich geförderten Beiträgen beruhen. Davon betroffen sein können Betriebsrenten oder Riester-Renten.

  • Renten, die in vollem Umfang steuerfrei sind, wie zum Beispiel die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Versicherungsträger melden jährlich der Finanzverwaltung in einer Rentenbezugsmitteilung die Höhe der an Sie ausgezahlten Rente(n). Sie machen Angaben zu Ihren Renten in der Anlage R der Steuererklärung. Daraus errechnet dann das Finanzamt die Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte. Fehler zu Ihren Ungunsten sind dabei nicht ausgeschlossen! In unserem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie achten müssen und wie Sie die Anlage R richtig ausfüllen.

Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie nicht zu viel Steuern zahlen.

Diesen Beitrag haben schon 35 Personen gekauft  |  Datum: 17.05.2012 
Bewertung: $index $index $index $index $index

 

Ist dieser Beitrag für Sie interessant? Erwerben Sie jetzt die Vollversion!

Sie erhalten den Beitrag in folgender Form:

  • PDF-Datei, 73 Seiten DIN-A4
  • Online Direktansicht

Inhaltsverzeichnis des Beitrags

  • 1.1 Überblick
  • 1.2 Nachgelagert besteuerte Renten
    • 1.2.1 Das Alterseinkünftegesetz
    • 1.2.2 Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung?
    • 1.2.3 Welche Renten werden nachgelagert besteuert?
    • 1.2.4 Die Öffnungsklausel
    • 1.2.5 Rentenbesteuerung auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand
  • 1.3 Nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Renten
  • 1.4 Steuerfreie Renten
    • 1.4.1 Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
    • 1.4.2 Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten
    • 1.4.3 Wiedergutmachungsrenten
    • 1.4.4 Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung
    • 1.4.5 Rentenabfindung bei Wiederheirat
    • 1.4.6 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    • 1.4.7 Schadensersatzrenten
  • 2.1 Renten werden in der Anlage R eingetragen
  • 2.2 Werbungskosten
  • 3.1 Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag
    • 3.1.1 Das Jahr des Rentenbeginns bestimmt den Besteuerungsanteil
    • 3.1.2 Für das Finanzamt ist der Rentenbetrag maßgebend
    • 3.1.3 Krankenkassenbeiträge gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand
    • 3.1.4 Aufgepasst bei Rentennachzahlungen
    • 3.1.5 Rentenfreibetrag gilt für gesamte Rentenlaufzeit
  • 3.2 So ermitteln Sie Ihren persönlichen Rentenfreibetrag
    • 3.2.1 Rentenbeginn vor 2005
    • 3.2.2 Rentenbeginn ab 2005
    • 3.2.3 Der Rentenanpassungsbetrag
    • 3.2.4 Wann der Rentenfreibetrag neu berechnet wird
    • 3.2.5 Wenn die Rentenart wechselt
  • 3.3 Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • 3.4 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
    • 3.4.1 Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag
    • 3.4.2 Umwandlung in eine Altersrente
    • 3.4.3 Altersrente für ehemalige Erwerbsminderungsrentner
    • 3.4.4 Rückwirkende Umwandlung von Krankengeld in Rente
  • 3.5 Witwen- und Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
    • 3.5.1 Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag bei Hinterbliebenenrenten
    • 3.5.2 Der Verstorbene war bereits Rentner
    • 3.5.3 Wenn sich die Hinterbliebenenrente ändert
    • 3.5.4 Abfindung und Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten
    • 3.5.5 Waisenrenten
  • 4.1 Renten aus berufsständischen Versorgungswerken
    • 4.1.1 Was sind berufsständische Versorgungswerke?
    • 4.1.2 Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag
    • 4.1.3 Öffnungsklausel sorgt für niedrigere Steuerlast
  • 4.2 Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen
  • 4.3 Renten aus der privaten Rürup-Rente (Basisrente)
  • 5.1 Renten aus privaten Versicherungen
    • 5.1.1 Meist gilt der günstige Ertragsanteil
    • 5.1.2 Lebenslange Leibrenten – Tabelle 1
    • 5.1.3 Abgekürzte Leibrenten – Tabelle 2
    • 5.1.4 Renten aus einer privaten Rentenversicherung
    • 5.1.5 Berufsunfähigkeitsrente
    • 5.1.6 Rente aus einer privaten Unfallversicherung
    • 5.1.7 Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung
    • 5.1.8 Renten aus einem Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente)
  • 5.2 Schadensersatzrenten
    • 5.2.1 Schadensrenten als Ersatz für entgangene Einnahmen
    • 5.2.2 Schadensrenten, die kein Ersatz für entgangene Einnahmen sind
    • 5.2.3 Abfindung und Verrentung von Schadensrenten
  • 5.3 Private Veräußerungs-, Versorgungs- und Unterhaltsrenten
  • 6.1 Meist nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig
  • 6.2 Die Altersrente
  • 6.3 Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
  • 6.4 Renten für Witwen, Witwer und Waisen
  • 6.5 Voll steuerpflichtiger Rentenanteil
  • 6.6 Leistungen aus einer freiwilligen Zusatzversicherung
  • 7.1 Die betriebliche Altersvorsorge
    • 7.1.1 Versorgungszusage des Arbeitgebers
    • 7.1.2 Betriebsrenten werden unterschiedlich besteuert
  • 7.2 Besteuerung wie eine Pension
    • 7.2.1 Werkspensionäre tragen ihre Betriebsrente in der Anlage N ein
    • 7.2.2 Versorgungsbezüge sind steuerlich begünstigt
    • 7.2.3 Ihre Betriebsrente zählt nicht zu den Versorgungsbezügen
  • 7.3 Besteuerung wie eine Rente
    • 7.3.1 Wann gilt der günstige Ertragsanteil?
    • 7.3.2 Die Beiträge wurden (teilweise) steuerlich gefördert
  • 8.1 Wer meldet?
  • 8.2 Was wird gemeldet?
  • 9.1 Sie beziehen nur die gesetzliche Rente
  • 9.2 Sie haben neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte
schließen

Link empfehlen

Mit der Inanspruchnahme des Services willigen Sie in folgende Vorgehensweise ein:

Ihre eigene E-Mail-Adresse und die des Empfängers werden nur zu Übertragungszwecken verwendet - um den Adressaten über den Absender zu informieren, bzw. bei einem Übertragungsfehler eine Benachrichtigung zu übermitteln. Um einen Missbrauch dieses Services zu vermeiden, wird Steuertipps.de die Identifikationsdaten (IP-Adresse) jedes Nutzers der versandten E-Mail in Form eines E-Mail-Header-Record (X-Sent-by-IP) beifügen und für einen Zeitraum von zwei Monaten speichern. Sofern Dritte glaubhaft machen, dass sie durch die Versendung eines Artikels im Rahmen dieses Services in ihren Rechten verletzt wurden, wird Steuertipps.de die Identifikationsdaten zur Rechtsverfolgung herausgeben.