Bagatellschaden ohne Gutachter

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Wer unverschuldet einen Autounfall erleidet, sollte vor der Einschaltung eines Gutachters zur Schadensfeststellung kurz überschlagen, wie viel die Reparatur wohl kosten wird – etwa wenn es nur um eine Beule in der Stoßstange geht.

In vielen Fällen lassen sich solche Schäden für weniger als 1.000,– € beheben. Genau diese Marke setzte das Amtsgericht Hamburg (Az. 20 a C 375/17).

Strittig war vor dem Amtsgericht Hamburg nicht der Unfallhergang. Es handelte sich um einen typischen kleineren Auffahrunfall, bei dem die hintere Stoßstange des Wagens der Klägerin beschädigt wurde. Die Unfallschuld war zu 100 % geklärt. Es ging lediglich um die Gutachterkosten, die die gegnerische Versicherung nicht zu zahlen bereit war. Der Schaden belief sich laut Gutachten, das die Geschädigte eingeholt hatte, auf 757,08 € netto. Das Gutachten selbst kostete 357,– €. Dafür wollte die Versicherung nicht aufkommen, die meinte, es handele sich um einen Bagatellschaden. Besondere Gründe für die Einholung eines Sachverständigengutachtens lägen nicht vor. Die Kosten für das Gutachten gehörten mithin nicht zum erforderlichen Schadenbeseitigungsaufwand.

Diesen Argumenten schloss sich das Gericht an. Es befand, eine Schadenfeststellung hätte durch schlichten Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt erfolgen können und müssen. Die Einholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens sei nicht angezeigt gewesen. Dies gelte bei Bagatellschäden im Regelfall.

Grenze für Bagatellschäden

Interessant am Hamburger Urteil ist, dass hier die Bagatellgrenze neu definiert wird. Der Bundesgerichtshof hatte diese 2004 bei 700,– € bis 750,– € (netto) angesetzt (Az. VI ZR 365/03). Das Amtsgericht Hamburg befand, heute müsse die Bagatellgrenze »bei (mindestens) 1.000,– €« verortet werden, wobei es auf den Nettoschaden (ohne Mehrwertsteuer) ankomme. Allerdings könne es unter Umständen nach wie vor auch bei Bagatellschäden angebracht sein, ein Gutachten einzuholen, etwa wenn die gegnerische Versicherung dies wünsche.

Gerade bei kleineren Schäden sollten Autofahrer, bevor sie ein Gutachten in Auftrag geben, mit der gegnerischen Versicherung Kontakt aufnehmen.

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