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Wenn Sie einer bedürftigen Person finanziell unter die Arme greifen

Unterhalt

       
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Sorgen Sie für den Lebensunterhalt eines Familienangehörigen oder helfen Sie einem Freund in finanzieller Not, dann ist das eigentlich Ihr Privatvergnügen. Aber nur eigentlich! Denn unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Aufwendungen steuerlich geltend machen.

An erster Stelle stehen natürlich die Kinder. Oft sind Sie finanziell auch dann noch für Ihren Nachwuchs verantwortlich, wenn der schon erwachsen ist und Sie kein Kindergeld mehr bekommen: Unterhalt für Wohnung, Kleidung, Ernährung usw. und die Kosten für die Berufsausbildung - da kommt einiges zusammen. Durch die Absenkung der Altersgrenze beim Kindergeld hat die Frage, welche Kosten Sie als Eltern absetzen können, erheblich an Bedeutung gewonnen: Abitur, Berufsausbildung, Studium mit Auslandsaufenthalt - wer soll das bis zum 25. Lebensjahr alles geschafft haben?

In einer besonderen Notlage dürfen Sie nicht nur einem unterhaltsberechtigten Angehörigen steuerbegünstigt unter die Arme greifen. Das dürfen Sie auch bei einem Freund oder einer anderen nahestehenden Person: zum Beispiel bei einer Krankheit oder bei der Wiederbeschaffung von Möbeln und anderem Hausrat nach einer Überschwemmung.

Aus dem Inhalt:
  • Kinder, Angehörige, Ehepartner, Lebensgefährten: Wen darf ich unterstützen?
  • Wie setze ich meine Unterhaltszahlungen richtig ab?
  • Wie viel muss für mich selbst übrig bleiben?
  • Heim-, Krankheitskosten und andere besondere Unterstützungsleistungen für Angehörige: Was muss ich hier beachten?

Antworten auf diese Fragen und noch viele weitere Informationen finden Sie in diesem Beitrag. Darüber hinaus bieten wir Ihnen in diesem Paket
  • eine Ausfüllanleitung zur "Anlage Unterhalt 2008" und
  • Mustereinsprüche zu strittigen Fragen.
Wichtig: Diese Informationen sind im Loseblattwerk "Steuertipps für Angestellte, Lehrer und Beamte", auf der "Steuer-Spar-Erklärung plus" sowie im "Steuer-Spar-Berater" bereits enthalten.
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