Nachweis von Bewirtungsaufwendungen durch Eigenbelege
[09.03.2010] -
Bewirtungsaufwendungen können auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn nur Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen vorliegen, entschied das FG Düsseldorf.
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck nachgeholt werden kann.
Das FG Düsseldorf musste sich im gleichen Fall auch mit der Frage befassen, ob die Bewirtungskosten auch dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten. Die Richter entschieden dazu: Ja, wenn die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist, ist der Abzug möglich (FG Düsseldorf, Urteil vom 9.12.2009, Az. 11 K 1093/07 E).