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Kindergeld und Auslandsstudium

[06.03.2010] -

Plant Ihr Kind für länger als ein Jahr ins außereuropäische Ausland zu gehen, um dort zu studieren? Dann müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie weiter Anspruch auf Kindergeld haben.

Hält Ihr Kind sich zu Ausbildungszwecken für höchstens ein Jahr im Ausland auf, dann bleibt Ihr Kind ein Inlandskind, so dass es keine besonderen Probleme mit dem Kindergeld geben sollte.

Aufpassen müssen Sie aber, wenn der Auslandsaufenthalt auf länger als ein Jahr angelegt ist. Dann kann es passieren, dass Ihr Kind als Auslandskind gilt und Sie keinen Anspruch auf Kindergeld haben. Als Inlandskind gilt es weiterhin, wenn

  • es im Inland seine eigene Wohnung beibehält bzw. sein Zimmer in der elterlichen Wohnung und
  • es dort nachweislich während der ausbildungsfreien Zeiten wohnt.

Studiert Ihr Kind im Ausland, hält sich während der Semesterferien aber für mindestens fünf Monate in Deutschland auf, dann ist es weiterhin ein Inlandskind.
Geht Ihr Kind im Ausland zur Schule und hält sich während der Ferien regelmäßig für mindestens drei Monate in Deutschland auf, gilt es ebenfalls als Inlandskind.

Geht Ihr Kind ausbildungsbedingt für länger als ein Jahr ins Ausland und kann es den Status des Inlandskindes nicht aufrecht erhalten? Dann müssen Sie im ersten Jahr aufpassen, dass Ihnen die Familienkasse nicht zu früh das Kindergeld verweigert!

Lebt Ihr Kind in dem Kalenderjahr, in dem es seinen Auslandsaufenthalt antritt, für mindestens fünf Monate noch im Inland, dann haben Sie für das gesamte Kalenderjahr Kindergeldanspruch, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel:
Ihr volljähriges Kind geht bis Juli 2010 zur Schule. Mitte August 2010 beginnt es ein Studium in den USA.
Sofern Ihr Kind die Einkommensgrenze einhält, haben sie bis Ende 2010 Anspruch auf Kindergeld. Er endet nicht bereits mit Ablauf des Monats August.

 

Steuertipp
Verweigert Ihnen die Familienkasse das Kindergeld für die Monate nach der Ausreise Ihres Kindes? Dann legen Sie bitte Einspruch ein und beantragen mit Hinweis auf die BFH-Revision III R 52/09 das Ruhen des Verfahrens.

 


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