Bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft führt der Finanzbeamte eine Einzelveranlagung durch und wendet den Grundtarif an. Ob das so bleiben darf? Die Frage liegt inzwischen beim Bundesverfassungsgericht.
Anders als Ehepaare kommen eingetragene Lebenspartner bisher nicht in den Genuss des oft günstigeren Splittingtarifs. Zwar ist der BFH der Ansicht, dass diese Regelung korrekt ist. Das letzte Wort hat allerdings das Bundesverfassungsgericht.
Falls Sie und Ihr Lebenspartner bei Anwendung des Splittingtarifs weniger Steuern zu zahlen hätten als bei Anwendung des Grundtarifes, sollten Sie gegen Ihre Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Weisen Sie dabei auf die beim Verfassungsgericht anhängigen Beschwerden 2 BvR 909/06 bzw. 2 BvR 288/07 hin.