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Spekulationssteuer: Rückwirkende Verschärfung für Gebäude im Bau verfassungsgemäß?

[23.01.2010] -

Der Gesetzgeber hat Ende 1999 Gewinne aus dem Verkauf von im Bau befindlichen Gebäuden für steuerpflichtig erklärt – und zwar ab 1.1.1999. Ist diese rückwirkende Besteuerung verfassungsgemäß? Diese Frage muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Im konkreten Fall kaufte der Kläger im März 1998 ein unbebautes Grundstück und begann mit der Errichtung eines Hauses. Er verkaufte Haus und Grundstück am 1.2.1999, das Gebäude wurde aber erst im Mai 1999 fertig gestellt.

Als der Kläger seine Immobilie verkaufte, galt: Ein Spekulationsgewinn ist nur bei Gebäuden steuerpflichtig, die zum Zeitpunkt ihres Verkaufs bereits fertig gestellt sind. Sein Gebäude wäre demnach steuerfrei gewesen.

Durch ein am 22.12.1999 verabschiedetes Gesetz änderte sich die Rechtslage: Auch Gewinne aus Verkäufen von erst noch zu errichtenden Gebäuden wurden steuerpflichtig – und zwar rückwirkend ab 1.1.1999. Im Streitfall ergibt sich durch die Einbeziehung des vom Kläger errichteten, zum Verkaufszeitpunkt aber noch in Bau befindlichen Gebäudes ein deutlich höherer Veräußerungsgewinn als ohne das Gebäude.

Die rückwirkende Einführung einer Steuerpflicht hält das Finanzgericht Münster für verfassungswidrig und hat die Frage deshalb dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt (Beschluss des FG Münster vom 17.8.2009, Az. 10 K 3918/05 E; Az. beim BVerfG: 2 BvL 21/09). Begründung der Finanzrichter: Zum Zeitpunkt des Verkaufs der Immobilie im Februar 1999 habe der Kläger nicht damit rechnen können und müssen, dass der Gesetzgeber im Dezember 1999 auch auf den Gewinn aus dem Verkauf des erst teilfertigen Gebäudes Steuern erheben werde. Er habe vielmehr darauf vertrauen können, dass das für ihn anzuwendende Recht nicht durch eine später beschlossene Gesetzesänderung mit zeitlicher Rückwirkung zu seinen Lasten geändert werde.

Steuertipp
Von dem Verfahren profitieren Sie nur, wenn Sie Ihren Steuerbescheid für 1999 in den vergangenen Jahren offen gehalten haben, sodass er nicht bestandskräftig geworden ist. Bei Gebäudeverkäufen zwischen dem 1.1.1999 und dem 21.12.1999 sollten Sie Einspruch einlegen.


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