| Viele Arbeitgeber, vor allem von kleineren Betrieben, haben oft keinerlei Erfahrungen mit der Kurzarbeit und kommen gar nicht auf die Idee, dass KuG für ihr Unternehmen infrage kommt. In Krisensituationen – wenn sozusagen "Entlassungen in der Luft liegen" – sollten Sie Ihren Arbeitgeber daher auf die Möglichkeit der Kurzarbeit hinweisen. KuG wird nicht vom Arbeitnehmer, sondern im Regelfall vom Arbeitgeber, in Ausnahmefällen vom Betriebsrat beantragt. Die Leistung wird auch nicht an Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Arbeitgeber tritt vielmehr in der Kurzarbeit in Vorleistung und erhält später – auf Antrag – von der Arbeitsagentur eine Erstattung. |