Garantiert sicher einkaufen
Wir sind Trusted Shops zertifiziert

Neue Regeln zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld

[09.03.2009] -
In vielen Betrieben brechen derzeit die Aufträge weg. Die Bundesregierung hat deshalb die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld verlängert und die Voraussetzungen zur Beantragung dieser Leistung erleichtert.

Seit Anfang dieses Jahres gilt: Arbeitnehmer können maximal 18 (statt vorher 12) Monate lang konjunkturelles Kurzarbeitergeld (KuG) erhalten. Geregelt ist das in § 1 der Verordnung über die Bezugsfrist für das KuG (KuArbGeldFristV) vom 26.11.2008. Von dieser Verlängerung profitieren auch diejenigen, die zum Jahreswechsel 2008/2009 bereits KuG bezogen haben.

Am 27.1.2009 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vorgelegt. Darin wird bestimmt, wie die Beschlüsse zum Konjunkturpaket II umgesetzt werden sollen. Diese Gesetzesänderungen sollen in einen neuen § 421 t SGB III eingefügt werden und bis 31.12.2010 befristet sein.

Kurzarbeit bei 10 Prozent Arbeitsausfall

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld (KuG) kann derzeit gezahlt werden, wenn mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen ist. Die Drittel-Regelung soll ausgesetzt werden. Dann haben also Arbeitnehmer schon Anspruch auf KuG, wenn ein Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent vorliegt.

Volle Beitragserstattung bei Qualifizierung

Bei Kurzarbeit werden den Arbeitgebern auf Antrag 50 Prozent der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Renten-, Pflege und Krankenversicherung erstattet, für Zeiten der Qualifizierung während der Kurzarbeit sogar die vollen Beiträge. Dafür muss aber der Arbeitnehmer während mindestens der Hälfte der ausgefallenen Arbeitszeit qualifiziert worden sein.

Erleichterung bei innerbetrieblicher Qualifizierung

Grundsätzlich ist eine Zulassung der Quali-Maßnahme und des Trägers nach der "Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV)" erforderlich. Das soll aber nicht gelten, wenn die Weiterbildung im eigenen Betrieb mit eigenem Personal stattfindet und mit Maßnahmen nach der AZWV vergleichbar ist. Das muss durch Vorlage eines konkreten Qualifizierungsplans belegt werden.

Keine Förderung von Pflicht-Lehrgängen

Ausgeschlossen von der Förderung sollen Maßnahmen sein, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist (z. B. Schulungen im Bereich des Arbeitsschutzes) sowie Qualifizierungen, die im ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden Interesse des Unternehmens sind und von ihm sowieso hätten durchgeführt werden müssen (z. B. arbeitsplatzbezogene Schulungen zur Einführung einer neuen Produktreihe).

Negative Arbeitszeitkonten

Bislang wurde kein KuG gezahlt, wenn z. B. in Betriebsvereinbarungen festgelegt war, dass Beschäftigte Minusstunden auf Arbeitszeitkonten aufbauen konnten. Solche negativen Arbeitszeitkonten sollen künftig dem Anspruch auf KuG nicht mehr entgegenstehen. Minusstunden müssen also nicht "genutzt" werden.

Keine Nachteile bei Beschäftigungssicherung

Um zu verhindern, dass sich Vereinbarungen zur Beschäftigungssicherung (weniger Arbeit mit weniger Lohn) negativ auf die Bemessung des Kurzarbeitergelds auswirken, soll sich das KuG nach dem Arbeitsentgelt richten, das der Arbeitnehmer ohne die Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung verdient hätte.

Regeln auch für Saison-Kurzarbeitergeld

Die geschilderten Maßnahmen sollen auch in der Baubranche gelten, wo in den Wintermonaten ausschließlich das Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

Generell gilt weiterhin: Kurzarbeitergeld kann von der Arbeitsagentur gezahlt werden, wenn der Arbeitsausfall wirtschaftliche Gründe hat oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses erfolgt. Zudem muss der Arbeitsmangel voraussichtlich vorübergehend und unvermeidbar sein. Und natürlich: Das Arbeitsverhältnis muss noch bestehen – denn die Erhaltung von vorübergehend gefährdeten Arbeitsplätzen ist ja gerade das Ziel des KuG.

Kurzarbeitergeld nicht steuerpflichtig

Der sogenannte Progressionsvorbehalt sorgt jedoch dafür, dass das steuerpflichtige Einkommen mit einem höheren Steuersatz belegt wird. Das bedeutet: Wer in einem Kalenderjahr einzig und allein KuG bezieht, muss davon keine Steuern abführen. Wenn allerdings andere Einkünfte (auch des Ehepartners) dazukommen, werden meist nachträglich Steuern fällig.

Arbeitnehmer, die kurz arbeiten, bleiben in allen Zweigen der Sozialversicherung weiter versichert. Bei der Rente müssen die Betroffenen allerdings geringfügige Einbußen hinnehmen. Rentenversicherungsbeiträge werden auf Basis von 80 Prozent des wegfallenden Entgelts gezahlt.

Möglicherweise kann durch Kurzarbeit der Arbeitsplatz der Betroffenen nicht gesichert werden. Wichtig ist daher zu wissen: Zeiten des Bezugs von KuG werden nicht auf einen (möglichen) späteren Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) I angerechnet. Nach dem Bezug von KuG können die Entlassenen also gegebenenfalls später in voller Länge ALG I erhalten.

Geldtipp
Viele Arbeitgeber, vor allem von kleineren Betrieben, haben oft keinerlei Erfahrungen mit der Kurzarbeit und kommen gar nicht auf die Idee, dass KuG für ihr Unternehmen infrage kommt. In Krisensituationen – wenn sozusagen "Entlassungen in der Luft liegen" – sollten Sie Ihren Arbeitgeber daher auf die Möglichkeit der Kurzarbeit hinweisen. KuG wird nicht vom Arbeitnehmer, sondern im Regelfall vom Arbeitgeber, in Ausnahmefällen vom Betriebsrat beantragt. Die Leistung wird auch nicht an Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Arbeitgeber tritt vielmehr in der Kurzarbeit in Vorleistung und erhält später – auf Antrag – von der Arbeitsagentur eine Erstattung.


Artikel bewerten:   
   (0 Bewertungen)

Kommentar abgeben


(wird nicht veröffentlicht)



Automatische E-Mail Benachrichtigung bei neuen Antworten.


abschicken

Diese Seite mit anderen Teilen


Link teilen über Mr. Wong Link teilen über Google Link teilen über del.icio.us Link teilen über Facebook

E-Mail-Newsletter

Regelmäßige News zum Steuer sparen

(Abmeldung jederzeit möglich)

Sie erhalten eine E-Mail um die Richtigkeit der Anmeldung zu bestätigen.

Der RechtsBerater auf CD-ROM

Wertvolle Tipps kann man nie genug bekommen

Wertvolle Tipps kann man nie genug bekommen.

Mehr Infos zum RechtsBerater auf CD-ROM

Der GeldBerater auf CD-ROM

Der GeldBerater auf CD-ROM - Mit mehr Wissen zu mehr Geld

Der GeldBerater auf CD-ROM - das komplette Geldtipps Wissen auf CD-ROM.

..mehr Infos zum GeldBerater auf CD-ROM

Lohn und Gehalt:

Alle Dokumente zum Thema Lohn und Gehalt auf einen Blick

Der FinanzPlaner

Individuelle Finanzplanung - zum Selbermachen am PC

Individuelle Finanzplanung - zum Selbermachen am PC

Bestellen Sie jetzt den FinanzPlaner