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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wann der "Wochenend-Elternteil" profitiert

[08.03.2009] -

Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gibt es nur für einen Elternteil. Geht der hauptsächlich betreuende Elternteil eine neue Partnerschaft ein, dann kann der "Wochenend-Elternteil" vom Entlastungsbetrag profitieren.

Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommen Sie nur, wenn

  • in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben,
  • Sie nach dem Grundtarif veranlagt werden (Ausnahme: Witwensplitting) und
  • "echt" alleinerziehend sind.

Den Entlastungsbetrag soll es nur einmal geben. Damit ihn nur die Mutter oder nur der Vater bekommt, sind in § 24 b EStG bestimmte Vorfahrtsregelungen eingebaut. So soll zum Beispiel nur der Elternteil den Entlastungsbetrag bekommen, der auch das Kindergeld ausgezahlt bekommt. Diese Regelungen hat so mancher Finanzbeamte bisher auch angewendet, wenn nur ein Elternteil die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt. Traurige Folge:

Der Wochenend-Elternteil ist leer ausgegangen, obwohl

  • er alle Voraussetzungen erfüllt und
  • der hauptsächlich betreuende Elternteil keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat, weil er zum Beispiel mit einem neuen Partner zusammenlebt.

Nun hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klargestellt, dass auch ein Wochenend-Elternteil Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben kann. Voraussetzung: Der hauptsächlich betreuende Elternteil hat keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

In diesem Fall spielt es keine Rolle, dass nicht der Wochenend-Elternteil das Kindergeld ausgezahlt bekommt sondern der hauptsächlich betreuende. Kurz:

Der Auszahlungsanspruch beim Kindergeld ist nur dann ausschlaggebend, wenn beide Elternteile die Voraussetzungen für diese Steuervergünstigung erfüllen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.8.2008, Az. 4 K 7038/06 B).


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