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Haushaltshilfen: Wie sich das Finanzamt ab 2009 beteiligt

[31.10.2008] -

Ab 2009 will sich der Staat stärker beteiligen an den Kosten für Hilfen im Privathaushalt. Allerdings gibt es einen Wermutstropfen für Alte und Kranke: Der Abzug von Kosten für eine Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastungen fällt weg.

• Die bisherige Förderung

Bis 2008 werden Hilfen in Haus und Garten sowie Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG mit folgenden Beträgen gefördert, die direkt Ihre Einkommensteuer mindern:

  • 10% der Aufwendungen für eine 400-Euro-Kraft, max. 510 Euro
  • 12% der Aufwendungen für eine sozialversicherungspflichtige Kraft, max. 2.400 Euro
  • 20% der Aufwendungen für die Leistung eines Handwerkers, max. 600 Euro
  • 20% der Aufwendungen für die Leistung eines sonstigen Dienstleistungsunternehmens, max. 600 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um weitere 600 Euro, wenn Sie bestimmte Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.

Weil diese Förderung auch als Instrument gegen die Schwarzarbeit dienen soll, stellt § 35a EStG hohe Anforderungen an die Nachweise: Die angestellten Kräfte müssen offiziell angemeldet sein, die Leistungen der Unternehmen müssen durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden und die Zahlung des Entgeltes hat auf ein Konto des Empfängers zu erfolgen. So ist sichergestellt, dass die Zahlungsempfänger ihre Einnahmen wirklich versteuern.

Bis 2008 können alte und kranke Menschen gem. § 33a Abs. 3 EStG die Kosten von bis zu 624 Euro bzw. 924 Euro für eine Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Und hier sind die Nachweisanforderungen viel weniger streng. Ob die Haushaltshilfe "unter der Hand" bezahlt wird, bleibt bisher in der Regel ungeprüft.

• Die zukünftige Förderung ab 2009

Einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 3 EStG gibt es ab 2009 nicht mehr. Als Ausgleich dafür stockt der Gesetzgeber aber die Abzugsbeträge für haushaltsnahe Hilfen nach § 35a EStG kräftig auf. Folgende Steuerabzugsbeträge gibt es ab 2009:

  • 20% der Aufwendungen für die Leistung eines Handwerkers, max. 1.200 Euro
  • 20% der Aufwendungen für eine 400-Euro-Kraft, max. 510 Euro
  • 20% der Aufwendungen für sonstige haushaltsnahe Hilfen, die keine Handwerkerleistungen sind, max. 4.000 Euro. Dabei werden die Kosten für sozialversicherungspflichtige Angestellte zusammengefasst mit den Kosten für Dienstleistungsunternehmen.

Das "Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen" ist zwar noch nicht verabschiedet. Die Regelungen des Gesetzesentwurfs können sich also während des Gesetzgebungsverfahrens durchaus noch ändern. Eine solche Änderung wird wegen der immer lauter werdenden Rufe nach einem Konjunkturprogramm jedoch wohl eher zugunsten der Steuerpflichtigen ausfallen.

(Anm. d. Red.: Die Bundesregierung hat nach Veröffentlichung dieses Beitrags beschlossen, die maximale Förderung für Handwerker von 600 Euro auf 1.200 Euro auszuweiten. Diese Änderung haben wir nachträglich berücksichtigt)


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