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Jahressteuergesetz 2009: Wichtige Änderungen beim Datenschutz

[19.05.2008] -

Wir stellen Ihnen wichtige Änderungen vor, die der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 vorsieht. Heute: Auskunftspflicht der Finanzbehörden.

Jeder Bürger kann auf Antrag Auskunft zu den über ihn gespeicherten Daten bekommen. So schreibt es das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in § 19 vor. Auskunft ist zu erteilen über

  • die zu seiner Person gespeicherten Daten und deren Herkunft,
  • die Empfänger, an welche die Daten weitergegeben werden und
  • den Zweck der Speicherung.

Auskunftsrechte nach dem Bundesdatenschutzgesetz sollen auch gegenüber Finanzbehörden gelten. Das jedenfalls sieht das im Referentenentwurf vorliegende Jahressteuergesetz 2009 vor.

Ein neuer § 31c in der Abgabenordnung sieht vor, dass diese Antragsbefugnis auch gegenüber den Finanzbehörden in allen abgabenrechtlichen Fällen besteht. So regelt es der vorliegende Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009. Damit sollen die Finanzbehörden ausdrücklich zur Erteilung der entsprechenden Auskünfte verpflichtet werden. Einen Ermessenspielraum über das "ob" gesteht ihnen der Gesetzentwurf nicht zu.

Einen Ermessenspielraum über das "Wie" der Auskunftserteilung bliebe den Finanzbehörden jedoch erhalten. Die Auskunft kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Ein generelles Akteneinsichtsrecht wird durch die Auskunftspflicht nicht geschaffen. Damit bleibt diese im Steuerrecht weiterhin auf das Finanzgerichtsverfahren beschränkt. Die Abgabenordnung enthält bewusst keine Vorschriften über die Akteneinsicht. Damit greift auch das Datenschutzrecht hier nicht zu Ihren Gunsten ein. Die Behörde muss dann im Rahmen ihres Ermessens entscheiden, ob sie Akteneinsicht gewährt. Nur auf diese Ermessensausübung haben Sie Anspruch (BFH-Urteil vom 04.06.2003, Az. VII B 138/01).

In der Praxis wird daher die Finanzbehörde Ihnen nur dann ausnahmsweise Akteneinsicht gewähren,  wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt, Ihnen Auskunft zu gewähren. Verweigert werden kann Ihnen eine Auskunft selbst aber nur, wenn sie

  • die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde, insbesondere in Ermittlungsverfahren gegen Sie,
  • die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  • die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen (§ 19 Abs. 4 BDSG).

Fazit: Zukünftig sollen Sie die Möglichkeit erhalten, Ihr Finanzamt zu fragen, welche Daten über Sie vorliegen, woher sie stammen und an wen welche dieser Daten vom Finanzamt weitergegeben wurden und warum. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Weiter zu: Jahressteuergesetz 2009: Die wichtigsten Änderungen im Überblick


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