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Bankangestellte: Anzugreinigung gehört nicht zu den Werbungskosten

[07.05.2008] -

Mitarbeiter einer Bank können die Reinigung ihrer Anzüge nicht als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen. Das hatte im hier beschriebenen Fall auch Auswirkungen auf das Kindergeld!

Die Mutter eines Banklehrlings wollte weiter Kindergeld für ihren Sohn beziehen. Die Familienkasse hatte das Kindergeld gestrichen, da der Auszubildende mehr als 7.680 Euro im Jahr verdiente.

Die Pflicht, in der Ausbildung einen Anzug zu tragen, wollte die Mutter nun zu ihren Gunsten nutzen und die Reinigungskosten für diese "Berufskleidung" als Werbungskosten anerkannt wissen.

Das FG des Saarlandes belehrte sie eines Besseren: Ein Abzug als Werbungskosten kommt nur dann in Betracht, wenn es sich bei der maßgeblichen Kleidung um typische Berufskleidung handelt, schrieben sie in ihr Urteil. Das ist zum Beispiel der Fall bei Uniformen, Schutzanzügen, Arbeitsschuhen usw. Zwar wurde hier vom ausbildenden Betrieb verlangt, dass männliche Auszubildende während der Arbeitszeit einen schwarzen Anzug trugen. Das allein macht diesen jedoch noch nicht zur Berufskleidung. Ein Anzug, meinten die Richter weiter, könne durchaus als normale bürgerliche Kleidung getragen werden. Das Kleidungsstück "kennzeichnet keinesfalls den Berufsstand der Bankangestellten."

Folge: Die Reinigungskosten können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Damit überschritt das Einkommen des Auszubildenden den Grenzbetrag von 7.680 Euro - und das Kindergeld fiel weg (FG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.2008, Az. 2 K 1497/07).

In diesen Fällen hat der BFH einen schwarzen Anzug als Berufskleidung akzeptiert:

  • Leichenbestatter (BFH, Urteil vom 30.9.1970, Az. I R 33/69),
  • Oberkellner (BFH, Urteil vom 9.3.1970, Az. VI R 171/77),
  • katholischer Geistlicher (BFH, Urteil vom 10.11.1989, Az. VI R 159/86).


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