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Erbschaftsteuer: Reform nimmt Gestalt an

[29.11.2007] -
Die Regierung macht Tempo: Am 21.11.2007 hat das Bundesfinanzministerium einen Referenten-Entwurf zum neuen Erbschaftsteuerrecht veröffentlicht. Wir nennen Ihnen die wichtigsten Änderungen.

Nach derzeitiger Planung soll der Entwurf am 12.12.2007 vom Bundeskabinett beschlossen und im Bundestag eingebracht werden. Der Entwurf nennt kein konkretes Datum, ab dem die Neuregelung gelten soll.

Um das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen und das Gesetz möglichst zum 1.4.2008, spätestens aber zum 1.7.2008 in Kraft zu setzen, sollen SPD- und Unionsfraktion einen inhaltsgleichen Gesetzentwurf vorlegen. Ob es dazu kommt und dieser Termin gehalten werden kann, ist derzeit aber unklar. Denn insbesondere aus der Union kommt noch Kritik an verschiedenen Detailregelungen. Außerdem stehen Anfang 2008 mehrere Landtagswahlen an, die das Gesetzgebungsverfahren verzögern könnten.


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Nachfolgend fassen wir die Kernpunkte des Referenten-Entwurfs zusammen.

  • Wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert wird das Grundvermögen – wie die übrigen Vermögensarten auch – künftig mit seinem Verkehrswert angesetzt. Dazu gehört z.B. der aktuelle Bodenrichtwert multipliziert mit der Grundstücksfläche.
  • Die Freibeträge für Ehepartner, Kinder und Enkel steigen, auch Lebenspartner werden besser gestellt. Ziel: Vermögen in der Größenordnung eines durchschnittlichen Einfamilienhauses soll steuerfrei bleiben. Im Gegenzug müssen weiter entfernte Angehörige sowie Familienfremde mehr Steuern zahlen.
  • Für vermietete Immobilien gibt es einen Abschlag von 10 Prozent auf den Verkehrswert.
  • Vom Wert eines Unternehmens bzw. der Anteile an einem Unternehmen bleiben unter bestimmten Voraussetzungen 85 Prozent steuerfrei ("Verschonungsabschlag").
Stirbt der Erblasser zwischen dem 1.1.2007 und dem Inkrafttreten der Reform, können die Erben wählen, ob altes oder neues Recht angewendet werden soll. Das neue Recht ist günstig, wenn das Erbe vor allem aus Unternehmen oder Unternehmensanteilen besteht. Das alte Recht bietet sich dagegen an, wenn in großem Umfang Immobilien vererbt werden.

Bei Schenkungen gibt es das Wahlrecht nicht. Das bedeutet: Für Schenkungen vor dem Inkrafttreten gilt das alte Recht, für Schenkungen ab diesem Datum gilt dagegen die Neuregelung


Die Änderungen im Einzelnen:
I. Bewertung von Immobilien und anderen Vermögensgegenständen
II. Steuerklassen und Steuersätze
III. Persönliche Freibeträge, Freibeträge für Hausrat und vermietete Immobilien
IV. Unternehmensnachfolge


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