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Studienkosten: Viertes Musterverfahren erreicht den BFH

[22.10.2007] -
Seit dem 1.1.2004 sind Kosten für ein Erststudium oder eine erste Ausbildung nicht mehr als Werbungskosten, sondern nur noch als Sonderausgaben bis höchstens 4.000 Euro abziehbar. Aber ist diese Regelung auch mit dem Grundgesetz vereinbar? Diese Frage prüft der BFH in mittlerweile vier Verfahren.

Allzu groß ist die Hoffnung für die Steuerzahler allerdings nicht. Die Vorinstanzen stellten sich in allen vier Verfahren auf die Seite des Fiskus, zuletzt das Niedersächsische Finanzgericht. 

Es begründete seine Entscheidung, Studienkosten seien zwar beruflich veranlasst. Gleichzeitig eröffne ein Studienabschluss dem Absolventen aber auch eine bessere gesellschaftliche Stellung. Deshalb sei der Gesetzgeber berechtigt, Studienkosten als teilweise privat veranlasst einzuordnen und den Werbungskostenabzug nicht zuzulassen (FG Niedersachsen, Urteil vom 15.5.2007, Az. 13 K 570/06).

Steuertipp
Prüfen Sie, ob es für Sie günstiger ist, Ihre Studienkosten als Sonderausgaben oder als Werbungskosten abzuziehen. Ist der Werbungskostenabzug günstiger und das Finanzamt erkennt Ihre Aufwendungen nur als Sonderausgaben an, sollten Sie Einspruch einlegen. Verweisen auf die anhängige Revision (Az. VI R 31/07) und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens.


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